TSM Schuldenberatung (IHK) & IFC e.V.

Infos

Insolvenzverfahren
Kurzinformation und Kosten

1.

Durch ein Insolvenzverfahren wird dem Schuldner Gelegenheit gegeben, sich von seinen Schulden zu befreien und ein von den Altschulden befreites Leben zu führen. Dies ist gesetzlich geregelt in der seit 01. Januar 1999 eingeführten Insolvenzordnung (InsO). Es spielt dabei keine Rolle, wie hoch die Schulden sind oder wie viele Gläubiger ein Schuldner hat.

2.

Einfach ausgedrückt bedeutet ein Insolvenzverfahren, dass alle vorhandenen Schulden zusammengefasst (zur Insolvenz angemeldet) werden und man nur noch einen Betrag (sozusagen eine Rate) an eine Stelle bezahlt. Sozusagen eine „Umschuldung“ auf staatlicher Ebene. Der Zeitraum beträgt 3 Jahre.

3.

Der zu zahlende Betrag ist in der sogenannten Pfändungstabelle (zu § 850c ZPO) gesetzlich geregelt. Beispielsweise muss ein Schuldner mit einem Nettoeinkommen in Höhe von € 2.400 bei zwei unterhaltsberechtigten Personen (z.B. Kinder) gerade einmal € 13,62 monatlich bezahlen. Die nach dem Ende des Insolvenzverfahrens nicht „zurückbezahlten“ Schulden werden per Gesetz erlassen, man nennt dies deshalb Erteilung der Restschuldbefreiung. Selbstständige werden bei der Berechnung des monatlich zu zahlenden Betrages nach § 295a Abs. 1 InsO nicht nach ihrem Gewinn bemessen, sie werden fiktiv gestellt, als ob sie Angestellte wären.

4.

Das Insolvenzverfahren wird auf Antrag eröffnet. Voraussetzung hierfür ist ein Wohnsitz in Deutschland, die Nationalität spielt natürlich keine Rolle. Es handelt sich um ein zivilrechtliches, gerichtliches Verfahren. Das Insolvenzgericht bestimmt im Eröffnungsbeschluss einen sogenannten Insolvenzverwalter. Diese neutrale Person fungiert quasi als Mittelsmann, er oder sie nimmt den pfändbaren Betrag (siehe Punkt 3) ein, zahlt davon die Gerichtskosten, sich selbst und bedient anschließend die Gläubiger.

5.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht für den Schuldner Vollstreckungsschutz, auch müssen alle evtl. laufenden Maßnahmen, wie z.B. eine Konto- oder Lohnpfändung sofort eingestellt werden. Die Gläubiger haben Vollstreckungsverbot und dürfen den Schuldner nicht mehr „belästigen“. Dies bedeutet meist eine erhebliche Entlastung des Ist-Zustandes, denn der Druck der Gläubiger (z.B. Inkassobüros) endet sofort.

6.

Der Vorteil des Insolvenzverfahrens besteht darin, dass man nichts mehr mit seinen Gläubigern zu tun hat und der Ablauf gesetzlich geregelt ist. Man zahlt also einen (monatlich) festgelegten Betrag (siehe Pfändungstabelle) für einen festen Zeitraum (siehe Punkt 2) und erhält dann die Restschuldbefreiung. Außergerichtlichen Einigungen, z.B. Vereinbarung von Ratenzahlungen, scheitern oft, wenn die monatlichen Raten plötzlich nicht mehr bezahlt werden können, z.B. wegen Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Krankheit usw. Außerdem müssen die gesamten Schulden inkl. Zinsen, Kosten usw. zurückbezahlt werden.

7.

Gibt es Nachteile? Das Verfahren wird in der Schufa eingetragen und steht künftig dort nach Erteilung der Restschuldbefreiung für weitere sechs Monate. Meist bedeutet dies aber keine Verschlechterung zum Ist-Zustand, denn die Schulden stehen ohnehin bereits in der Schufa. Wie erwähnt, handelt es sich um ein zivilrechtliches Verfahren ohne „Auflagen“. Mit dem nach Abzug des pfändbaren Betrages verfügbaren Einkommen darf man machen was man will. Ebenso gibt es keinerlei Einschränkungen bei der Berufswahl, Berufsausübung (angestellt oder selbstständig) und Wohnsitzwahl (weltweit). Dem Insolvenzverwalter sind aber natürlich Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden, also z.B. Wohnsitzwechsel, Arbeitgeberwechsel, Heirat usw.

8.

Gut zu wissen: Das gerichtliche Insolvenzverfahren dauert nur ca. 1 Jahr und endet mit einem Beschluss des Insolvenzgerichts. Die Restlaufzeit bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung wird umgangssprachlich als Wohlverhaltensphase bezeichnet. Bereits nach einem Jahr darf man also wieder Vermögenswerte besitzen, Sie können sich folglich z.B. auch einen teuren PKW kaufen und diesen verwenden, ohne dass es den Insolvenzverwalter kümmert.

9.

Wer bietet Insolvenzberatung an und was sind die Kosten?

Zu beachten ist zunächst, dass Privatpersonen die Hilfe einer Insolvenzberatungsstelle benötigen. Denn bevor der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden darf, muss zunächst ein gesetzlich vorgeschriebener, außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans unternommen worden sein. Dies wird von der Insolvenzberatungsstelle erledigt und mit Stempel und Unterschrift im Insolvenzantrag bescheinigt.

Karitative Stellen, wie z.B. die Caritas oder Diakonie bearbeiten dies in der Regel kostenfrei, wenngleich meist sehr lange Warte- und Bearbeitungszeiten (teilweise mehrere Monate) bestehen. Diese Stellen erhalten vom Staat Fördergelder für die Insolvenzberatung und -bearbeitung, teilweise bis zu € 2.000 je Fall. Ganz besonders zu beachten ist, dass die meisten karitativen Stellen den Schuldner nur bis zur Insolvenzeröffnung betreuen. Im gerichtlichen Verfahren bis zur Restschuldbefreiung ist man dann allein gelassen. Dies kann zu Komplikationen führen und leider auch oft zur Versagung der Restschuldbefreiung, gerade wenn man die gerichtlichen Beschlüsse oder Schreiben des Insolvenzverwalters nicht beachtet / beantwortet oder ggf. weitere notwendige Anträge während des gerichtlichen Verfahrens nicht stellt.

Auch Rechtsanwälte bearbeiten Insolvenzen. Diese sind allerdings meistens sehr teuer, insbesondere wenn für jede Tätigkeit oder jeden Verfahrensabschnitt Gebühren anfallen. Vermeiden Sie böse Überraschungen, wenn ein Rechtsanwalt mit billigen Honoraren von wenigen hundert Euro wirbt. Fragen Sie immer nach dem Gesamtpreis, dem Endpreis. Am Ende des Tages ist ein Rechtsanwaltshonorar gesamt in Höhe von 3.000 – 5.000 € keine Seltenheit.

Eine weitere Möglichkeit und Alternative sind privat organisierte Stellen oder Institutionen wie wir, der IFC e.V. Hierbei sollte man einerseits unbedingt auf die (Gesamt-)Kosten achten und andererseits auf die Qualifikation der Stelle und der Berater, also auf die Seriosität.

Wir, der IFC e.V. sind ein gemeinnütziger Verein. Geleitet wird dieser von einem auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt und von Schuldnerberatern mit Zertifikat der IHK.

Wir erhalten leider keine staatlichen Zuschüsse wie die karitativen Stellen. Also müssen wir uns über Honorare finanzieren. Wir legen jedoch allergrößten Wert auf Kostentransparenz. Deshalb wird ein einmaliges Pauschalhonorar ohne jegliche Folgekosten für die komplette Bearbeitung und – ganz wichtig – die (anwaltliche) Vertretung im Insolvenzverfahren vereinbart. Dieses beträgt für Privatpersonen in der Regel bzw. ab € 1.678,15 zzgl. MwSt. Für diesen Betrag betreuen wir Sie also über den gesamten Zeitraum des Verfahrens. Dies sind aktuell 3 Jahre inkl. Rechtsanwalt. Entscheiden Sie für sich selbst, ob dies teuer oder doch eher angemessen und sehr fair ist.

Alle Schreiben des Gerichts oder des Insolvenzverwalters erhalten wir in Abschrift und „überwachen“ den korrekten Ablauf, beantworten ggf. Schreiben und stellen ggf. notwendige Anträge. Durch diesen „Rundum-Service“ gewährleisten Sie, dass Sie Ihr Ziel der Restschuldbefreiung, ein schuldenfreies, neues Leben auch erreichen. Wichtig ist dabei natürlich, dass Sie uns Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse immer mitteilen (siehe Punkt 7) und ganz besonders, dass wir Sie jederzeit erreichen können. Auch eine Mitteilung an uns über die Änderung der Telefonnummer oder Ihres E-Mail-Accounts ist deshalb sehr wichtig.

10.

Zum Abschluss und noch einmal zur Erinnerung: Beim Insolvenzverfahren handelt es sich um ein Gesetz, welches verschuldeten Menschen einen schuldenfreien Neustart bietet. Es ist keineswegs als letzte oder schlimmste Lösung zu betrachten. Ganz im Gegenteil: „Das Hauptziel der Insolvenzrechtsreform war sicherlich, dass möglichst viele Verfahren eröffnet und durchgeführt und so möglichst viele Insolvenzfälle in einem geordneten Verfahren abgewickelt werden können.“ (siehe Gesetzestext, InsO-Einführung).

Der Staat, respektive der Gesetzgeber begrüßt also ausdrücklich, dass Insolvenzanträge gestellt werden und hat hierfür sogar auch entsprechende Broschüren aufgelegt.

Dies ist auch nicht verwunderlich, denn jeder 10. (!!) Bürger über 18 Jahre in Deutschland ist überschuldet. In Deutschland werden jedes Jahr über 100.000 Insolvenzverfahren eröffnet. Jeden Tag (!!) also rund 500 (!!) Insolvenzeröffnungen in (im reichen…) Deutschland. Fühlen Sie sich also nicht allein mit Ihrem Problem und stecken Sie vor allem den Kopf nicht in den Sand. Wir helfen Ihnen gerne. Professionell und mit Leidenschaft.

Ihr Team vom IFC e.V. – Insolvenz-Fach-Center e.V.

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