Formulare
Pfändungstabelle 07/2024 – 06/2025
Die Pfändungstabelle (gesetzlich verankert im §850c ZPO) regelt sämtliche Pfändungsfreigrenzen bei laufenden Einkünften.
Sie gibt darüber Aufschluss, welcher Teil des Nettoeinkommens bei Schuldnern z.B. über eine Lohn- oder Gehaltspfändung gepfändet werden kann und auch den bei einem Insolvenzverfahren abzuführenden Betrag an den Insolvenzverwalter.
Der Grundfreibetrag liegt seit dem 01.07.2024 bei € 1.499,99 für eine Einzelperson. Dieser zur Sicherung des Lebensunterhaltes dienende unpfändbare Betrag erhöht sich durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder geringfügig verdienenden Ehegatten.
Unpfändbar sind u.a. Kindergeld, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Einkommens (maximal € 750) und 50% von geleisteten Überstunden. Auch Zulagen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit unterliegen im Rahmen des Üblichen nicht der Pfändung.
Pfändungstabelle 07/2023 – 06/2024
Die Pfändungstabelle (gesetzlich verankert im §850c ZPO) regelt sämtliche Pfändungsfreigrenzen bei laufenden Einkünften.
Sie gibt darüber Aufschluss, welcher Teil des Nettoeinkommens bei Schuldnern z.B. über eine Lohn- oder Gehaltspfändung gepfändet werden kann und auch den bei einem Insolvenzverfahren abzuführenden Betrag an den Insolvenzverwalter.
Der Grundfreibetrag liegt seit dem 01.07.2023 bei € 1.409,99 für eine Einzelperson. Dieser zur Sicherung des Lebensunterhaltes dienende unpfändbare Betrag erhöht sich durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder geringfügig verdienenden Ehegatten.
Unpfändbar sind u.a. Kindergeld, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Einkommens (maximal € 705) und 50% von geleisteten Überstunden. Auch Zulagen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit unterliegen im Rahmen des Üblichen nicht der Pfändung.
Auskunftsbogen
Damit wir uns einen schnellen Überblick über Ihre Gesamtsituation verschaffen können, bringen Sie bitte idealer Weise zu Ihrem ersten Termin den Auskunftsbogen ausgefüllt mit. Ihre Daten werden selbstverständlich niemals ohne Ihre Erlaubnis an Dritte weitergeben (Datenschutz).
Bei Ihrem ersten Besuch erfolgt eine sogenannte „Erstberatung“. Sortieren Sie Ihre Unterlagen in einem Ordner nach Gläubigern und zeitlicher Reihenfolge des Schriftverkehrs. Fertigen Sie eine möglichst vollständige Liste an, in der alle Gläubiger und die ungefähre Schuldensumme angegeben ist.
Wenn Sie den Überblick über Ihre Gläubiger verloren haben, können Sie bei der SCHUFA eine kostenlose Selbstauskunft beantragen. Haben Sie in den letzten Jahren die Vermögensauskunft (eidesstattliche Versicherung) abgegeben, erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
Antrag Bescheinigung Pfändungsschutzkonto
Gerne stellen wir Ihnen eine Bescheinigung zur Erhöhung der gesetzlichen Pfändungsgrenzen aus.
Dieser Service ist für die erstmalige Bescheinigung für unsere Kunden / Mandanten kostenfrei.
Für weitere Bescheinigungen sowie für Bescheinigungen für Nicht-Kunden / Nicht-Mandanten erheben wir eine Gebühr in Höhe von € 30,– (inkl. MwSt.).
So funktioniert`s: Antrag ausdrucken, ausfüllen, Nachweise über Unterhaltspflichten zusammenstellen und entweder per
> E-Mail (eingescannte PDF`s, keine anderen Formate) an
info@insolvenz-fach-center.com
> oder per Post an
Insolvenz-Fach-Center e.V. · Gärtnerstr. 60 · 80992 München
Bitte beachten Sie, dass wir nur VOLLSTÄNDIG ausgefüllte und mit den notwendigen Nachweisen versehene Antragsformulare bearbeiten können. Die Bescheinigung erhalten Sie in der Regel innerhalb weniger Tage. Schicken Sie uns bitte die benötigten Nachweise ausschließlich in Kopie. Originale Unterlagen senden wir zu unserer Entlastung nur mit Einschreiben und Rückschein zurück, hierfür entsteht ein (zusätzlicher) Bearbeitungsaufwand von € 20,- , den wir in Rechnung stellen müssen.